Das 1991 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz, das im Jahr 2002 in das BGB integriert wurde, hatte als oberstes Ziel den Verbraucherschutz. Es regelt
Kreditverträge zwischen gewerblichen Kreditgebern (z.B. Kreditinstitute) und dem Verbraucher und soll ihn vor unseriösen Kreditbedingungen schützen. In den Paragraphen §§491 - 498 ist z.B. festgelegt, welche Angaben Bestandteil des Kreditvertrages sein müssen und dass Kreditverträge der Schriftform bedürfen. Wichtige Bestandteile des Kreditvertrages sind z.B. der
Nettokreditbetrag, der
Gesamtbetrag aller zu entrichtenden
Raten einschl.
Zinsen und sonstigen Kosten, die Regelung der Kreditrückzahlung, der
effektive Jahreszins und alle sonstigen
Kreditkosten sowie die Kosten einer möglichen
Restkreditversicherung und das Widerrufsrecht.